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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 425/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 4 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle 2 und 4 der Urteilsgründe), der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) und des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5 der Urteilsgründe) schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bei der Verhängung der lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe im Fall 5 sowie bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung war sich das Landgericht seines Ermessensspielraums sowie des Erfordernisses besonders sorgfältiger Abwägung bewusst; seine Entscheidungen halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und sind rechtsfehlerfrei.
Die Urteilsformel war hinsichtlich der Fälle 2 bis 5 der Urteilsgründe zu berichtigen. Sowohl die Vollendung als auch der Versuch der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 StGB sind im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. Fischer 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.). Anders als das Landgericht angenommen hat, war auch in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe der Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB vollendet, da der Angeklagte den Tatopfern hier einen Gürtel (Fall 2) bzw. eine Drahtschlinge (Fall 3) um den Hals legte, um die beabsichtigten sexuellen Handlungen zu erzwingen. Nach der Art der konkreten Verwendung handelte es sich in beiden Fällen um gefährliche Werkzeuge. Da das Tatopfer jedenfalls im Fall 2 der Urteilsgründe mittels dieses Werkzeugs auch misshandelt wurde, war der Schuldspruch auch dahin zu berichtigen, dass tateinheitlich gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben war. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.
Ende der Entscheidung
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