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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 425/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 244 Abs. 3 | |
StGB § 20 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
16. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung
und bei der Verkündung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Februar 1998 wird verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten für das Revisionsverfahren Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung eines anderen Urteils, durch das eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt worden war, zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne vom § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur folgendes: 1. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen "E." zum Beweis der Tatsache, daß der beim Brand der Zelle verletzte Zeuge B. gerufen habe, er und der Angeklagte würden sich nun verbrennen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dabei kann offenbleiben, ob die Rüge hinlänglich ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu BGHSt 40, 3, 6 m. Anm. Widmaier NStZ 1994, 248 f.; BGH NStZ 1995, 246), denn der Zeuge war unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß dieser in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und 13). Der die Beweiserhebung ablehnende Beschluß belegt ausreichend, daß die Jugendkammer die erforderlichen Nachforschungen angestellt hat und weitere Ermittlungen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit unterließ. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war der von der Verteidigung benannte Zeuge "E." bereits in die Türkei abgeschoben worden, sein nunmehriger Aufenthalt konnte mit einem "angemessenen Aufwand" nicht ermittelt werden. Daß sich der Jugendkammer weitere erfolgversprechende Nachforschungen aufdrängen mußten, ist weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts seinen Selbstmord länger vorbereitet und auch schon vorher angekündigt hatte, kann die in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen erfolgte Verneinung von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Ende der Entscheidung
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