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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 2 StR 426/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 2000 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 4. September 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Juli 2000 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:
"Der Angeklagte hat nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Urteilsverkündung vom 18. Juli 2000 'auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil' verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. II Bl. 444). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine möglicherweise unüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH StV 1994, 64; BGH NStZ-RR 1997, 173; BGH, Beschl. v. 2. August 2000 - 3 StR 302/00). Die mit Schriftsatz vom 25. August 2000 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich damit gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 27. April 1988 - 3 StR 150/88; BGH NStZ 2000, 217). Der Beschluß des Landgerichts vom 4. September 2000, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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