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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 2 StR 426/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 426/04

vom 24. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem an dem Zeugen Y. begangenen Mordversuch und dem an der Zeugin W. begangenen Versuch des Totschlags (jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte mit Tötungsvorsatz auf den Zeugen Y. zweimal eingestochen. Nachdem die Zeugin W. den Angeklagten angeschrieen hatte und zwischen ihn und den Zeugen Y. getreten war, um die beiden Männer zu trennen, erfolgte der Angriff auf die Zeugin W. aufgrund eines neugefaßten spontanen Entschlusses, um die Zeugin zu bestrafen. Unter diesen Umständen fehlt es für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit an dem verbindenden subjektiven Element.

Die Kammer hat rechtsfehlerfrei einen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründenden Affekt auch insoweit ausgeschlossen, als der Angeklagte die Zeugin W. mit bedingtem Tötungsvorsatz angegriffen hat. Auf den bedenklichen Hilfserwägungen zum Vorverschulden an einem bei Tatbegehung vorliegenden etwaigen Affekt beruht das Urteil nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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