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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 2 StR 426/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 347 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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