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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2009
Aktenzeichen: 2 StR 426/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen II. 7, 9 und 10 der Urteilsgründe haben die Kinder sexuelle Handlungen i. S. des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung des Sexualdelikteänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) vorgenommen. Durch das Beiseiteschieben der Unterhosen beim Posieren mit gespreizten Beinen haben sie Manipulationen an ihrem Körper vorgenommen. Im Fall II. 7 ergibt sich das Bestimmen i. S. des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB a.F. aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.
Ende der Entscheidung
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