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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 428/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 428/03

vom 23. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser Antrag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.



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