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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 429/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Nebenklägers ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Überbürdung der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
3. Der Antrag von Rechtsanwalt O. , ihn dem Nebenkläger als "Pflichtverteidiger" beizuordnen (gemeint ist ersichtlich die Beiordnung als Beistand) wird zurückgewiesen, weil das Landgericht in der Hauptverhandlung vom 29. April 2003 bereits Rechtsanwalt F. zum Beistand bestellt hat. Diese Bestellung gilt für das gesamte weitere Verfahren (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2).
Ende der Entscheidung
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