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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 429/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 302 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 20. September 2006 zutreffend ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Verteidiger des Angeklagten hat einen Tag nach der Urteilsverkündung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung vor. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Als Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl., Rdnr. 32 zu § 302).
Aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Juli 2006 ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Verteidiger ausdrücklich dazu ermächtigt hat, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Seine offensichtlich mündlich erklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Dass ihn der Verteidiger insoweit missverstanden haben könnte, ist dessen Erklärung nicht zu entnehmen und liegt auch nicht nahe. Ein möglicher Irrtum des Angeklagten über die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts führt nicht zur Unwirksamkeit der Ermächtigung.
Durch seine am 17. Juli und 18. Juli 2006 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die Ermächtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der Ermächtigung ist jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder seinem Verteidiger gegenüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Verzichtserklärung bei dem Gericht eingegangen ist (BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211). Das ist hier nicht der Fall.
Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem hierzu ermächtigten Verteidiger erklärten Verzichts des Rechtsmittels angenommen werden könnte (BGHSt 45, 51, 53; Ruß in KK StPO, 5. Auflage § 302 Rdn. 13 und 15) liegt ersichtlich nicht vor. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8)."
Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Für einen Hinweis an den Angeklagten oder seinen Verteidiger, das Vorbringen des Angeklagten ergänzend glaubhaft zu machen, bestand kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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