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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 2 StR 43/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 43/06

vom 15. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Oktober 2005 dahin geändert, dass der Maßregelausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Das Rechtsmittel hat bezüglich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auf die Sachrüge hin Erfolg. Einer Erörterung der ebenfalls auf die Aufhebung der Maßregel zielenden, auf eine Verletzung des § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Februar 2006 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen an die gemäß BVerfGE 91, 1 ff. näher darzulegende hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolgs (§ 64 Abs. 2 StGB).

Entgegen dem Gesetzeswortlaut reicht es für eine Anordnung der Maßregel nicht aus, dass diese nicht lediglich "von vornherein aussichtslos erscheint" (BGHSt 41, 6). Es ist vielmehr eine hinreichend konkrete Aussicht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, erforderlich (BVerfGE 91, 1, 30; vgl. auch BGH NStZ-RR 2005, 10, 11). Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt. Sie begründet die Maßregelanordnung damit, dass - worauf auch der Sachverständige hingewiesen habe - eine Entziehungskur "keineswegs aussichtslos" erscheine, obwohl die Prognose ungünstig sei, weil der Angeklagte, bei dem eine Polytoxikomanie und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt, bereits zwei Entwöhnungsbehandlungen erfolglos durchgeführt hat. Der Angeklagte müsse sich nunmehr erstmalig nach einer gerichtlichen Anordnung einer solchen Maßnahme stellen. Dabei legt die Kammer nicht dar, warum, wenn bereits freiwillig durchgeführte Entwöhnungsbehandlungen erfolglos waren, nunmehr eine solche, die auf einer gerichtlichen Anordnung beruht, erfolgreicher sein sollte. Letztlich schöpft sie nur die "Hoffnung", dass der Angeklagte eine mit einer solchen Maßnahme verbundene Gelegenheit nicht ungenutzt verstreichen lasse.

2. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ab und erkennt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung. Er schließt angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Entziehungskuren und angesichts des ausweislich der Revision des Angeklagten nicht mehr bestehenden Willens, eine solche durchzuführen, aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg zu tragen vermögen.

3. Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Revisionsgebühr um ein Drittel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02). Ein Anlass zur Quotelung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren besteht indes nicht (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7; BGH, Beschl. vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93).

Ende der Entscheidung

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