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Gericht: Bundesgerichtshof
								  
								  Beschluss verkündet am 27.10.2006
								  
								  Aktenzeichen: 2 StR 431/06
								  
								  
								  Rechtsgebiete: StPO, StGB
								  Vorschriften:
| StPO § 349 Abs. 2 | |
| StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 | |
| StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1 | 
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wahlweise wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Tenor des angegriffenen Urteils war wie geschehen klarzustellen. Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30).
Ende der Entscheidung
								  
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