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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1999
Aktenzeichen: 2 StR 431/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
StGB § 54 Abs. 1 | |
StGB § 39 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1999 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. März 1999
a) im Falle II 1 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht Düren - Jugendschöffengericht - verwiesen,
b) im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen (Einzelstrafe zehn Monate), wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (Einzelstrafe neun Monate) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (Einzelstrafe drei Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Sie hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. In Bezug auf Tat II 1 der Urteilsgründe ist das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. September 1999 angeführten Gründen beim Amtsgericht Düren - Jugendschöffengericht - rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweit keinen Bestand. Der Senat hat die Sache hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgründe an das Amtsgericht Düren - Jugendschöffengericht - verwiesen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9).
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 1 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe den Boden. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bonn zu neuer Gesamtstrafenbildung ist aus prozeßökonomischen Gründen nicht geboten. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts erkennt der Senat daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf die in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie von neun Monaten gesetzlich niedrigste (§§ 54 Abs. 1, 39 StGB) Gesamtstrafe von drei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe.
Der - gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag - geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.
Ende der Entscheidung
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