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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 StR 433/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 19. Juni 2002 wurde von Seiten des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde den Verteidigern des Angeklagten am 18. Juli 2002 zugestellt. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht angebracht wurden, verwarf das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel durch Beschluß vom 21. August 2002 als unzulässig. Dieser Beschluß ging dem Angeklagten am 30. August 2002 und seinem Verteidiger am 5. September 2002 zu. Sein nicht näher begründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ging am 5. September 2002 bei Gericht ein.
Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist noch Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 26. November 2002 - 4 StR 455/02).
Ende der Entscheidung
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