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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 2 StR 434/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spezifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt deshalb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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