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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 2 StR 434/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 434/00

vom

24. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spezifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt deshalb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Ende der Entscheidung

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