Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 434/03 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 434/03

vom 1. Juli 2005

in der Strafsache

gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Juni 2003 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 im Maßregelausspruch aufgehoben. Damit ist über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschließend entschieden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück