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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 StR 434/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. März 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil - soweit es den Angeklagten betrifft - im Schuldspruch dahin geändert, dass einer der sieben Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, sowie wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II 6 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil das Landgericht eine konkrete Tatbeteiligung des Angeklagten an dem sexuellen Missbrauch zum Nachteil des Nebenklägers N. in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Tatbeschreibung UA Seite 10 Abs. 3 bisher nicht festgestellt hat.
Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren wirkt sich angesichts der verbleibenden zahlreichen und erheblichen Einzelfreiheitsstrafen (6 mal 4 Jahre, 5 mal 2 Jahre, 2 mal 1 Jahr und 10 Monate, 3 mal 1 Jahr, 2 mal 10 Monate und 1 mal neun Monate) entgegen dem Vorbringen des Verteidigers nicht auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens wegen der Tat II 6 dahin zu ändern, dass von den sieben Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen ein Fall entfällt.
Für die vom Generalbundesanwalt angeregte Korrektur eines vermeintlichen Zählfehlers bei den neun Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen besteht kein Anlass. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in sechs dieser Fälle tateinheitlich auch eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht wurde. Bei der rechtlichen Würdigung UA S. 25 nimmt das Landgericht zwar versehentlich an, dass "in den Fällen II 13 bis 19" tateinheitlich auch eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht worden sei, bei der Strafzumessung (UA S. 30) führt das Landgericht jedoch zutreffend aus, dass der Angeklagte lediglich in den Fällen II 13 und 15 bis 19 die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen habe. Dies stimmt auch mit den Feststellungen zum Tatgeschehen UA S. 13 überein.
Ende der Entscheidung
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