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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: 2 StR 434/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf; diese legen insbesondere nicht nahe, dass zwischen einem Hang des Angeklagten und der abgeurteilten Straftat ein symptomatischer Zusammenhang bestünde. Das Landgericht hat lediglich nicht "völlig" ausschließen können, dass der Angeklagte "bei dem körperlichen Angriff aufgrund seiner Alkoholisierung in Verbindung mit seiner emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung oder einer inzwischen ausgebildeten entsprechenden Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war" (UA 15).
Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Ende der Entscheidung
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