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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 435/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 177 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 5 Satz 1
StGB § 46 a
StGB § 46 a Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 435/06

vom 29. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist nicht begründet.

1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Das gilt sowohl für die im Rahmen von "Verfahrensrügen" geltend gemachten Einwände gegen die Beweiswürdigung als auch für die Beanstandungen der Strafzumessung.

Der von der Revision gerügte Zirkelschluss in der Begründung liegt nicht vor. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB als nicht ausgeschlossen angesehen und im Hinblick hierauf sowie auf weitere Milderungsgründe angenommen, die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB entfalle. Weder die allgemeinen Milderungsgründe noch der vertypte Milderungsgrund gemäß § 21 StGB reichen nach Ansicht des Tatrichters für sich allein aus, um das Absehen von der Regelwirkung zu begründen. Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise eine weitere Milderung durch Annahme eines minder schweren Falls begründet sei, hat es erwogen, es sei gegenüber den schuldmindernden Gesichtspunkten "als tatbezogener Umstand auch die Verwirklichung und die Bedeutung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als schulderschwerender Gesichtspunkt in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (gewesen)."

Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Doppelverwertung und auch kein Zirkelschluss. Es kann dahinstehen, ob die bloße Tatsache der Verwirklichung eines Regelbeispiels allein als Umstand angesehen werden kann, welcher der Bewertung als minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 5 Satz 1 StGB entgegensteht, wenn im Einzelfall von der Regelwirkung gerade abgesehen wurde. Hier hat das Landgericht ausdrücklich gerade auch auf die "Bedeutung" des Regelbeispiels, also auf seine Bewertung im konkreten Einzelfall abgestellt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Die Ansicht der Bundesanwaltschaft, das Landgericht habe bei Erwägung eines minder schweren Falles rechtsfehlerhaft angenommen, die Gründe, die zum Abweichen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB geführt hatten, dürften bei der Abwägung im Rahmen des § 177 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht noch einmal verwertet werden, teilt der Senat nicht. Die Ausführungen des Landgerichts UA S. 33 ergeben vielmehr, dass der Tatrichter es als "nicht geboten" angesehen hat, diese Gründe zur Milderung gemäß § 177 Abs. 5 StGB zu verwerten, dass er die Gründe somit als nicht ausreichend angesehen hat. Diese Bewertung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungsspielraums.

Es kann auch nicht gesagt werden, der Tatrichter habe die gravierenden Milderungsgesichtspunkte, vor allem das der Tat zugrunde liegende ambivalente Verhältnis der Beteiligten sowie den Umstand, dass das Tatopfer dem Angeklagten verziehen und sich kurz nach der Tat mit ihm verlobt hat, übersehen oder in ihrer Bedeutung grundsätzlich verkannt. Es hat diese Umstände vielmehr ausdrücklich benannt und gewürdigt. Dass es § 46 a StGB nicht erörtert hat, ist kein Rechtsfehler. Die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB liegen entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte bis heute nicht zu seiner Tat steht (vgl. BGHSt 48, 134). Dass die erkannte Strafe von drei Jahren und drei Monaten unvertretbar hoch sei und sich von ihrer Bestimmung löse, gerechter Schuldausgleich zu sein, kann nicht festgestellt werden. Das Revisionsgericht hat sie daher hinzunehmen.

Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.



Ende der Entscheidung

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