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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: 2 StR 435/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: Betrugs u.a.
zu 2.: Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. April 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Soweit der Angeklagte L. neben Betrug auch wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt wurde, ist er unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht beschwert. Bei dem Angeklagten M. wird nach der Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Untreue von einer Wiedereinbeziehung des Vorwurfs des Betrugs abgesehen (§ 154 a Abs. 3 StPO).
Ende der Entscheidung
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