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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 2 StR 437/00 (1)
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 437/00

vom

17. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 17. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt wurde;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen vom Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge freigesprochen. Der Senat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger durch Urteil vom heutigen Tage aufgehoben, weil die dem Teilfreispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung sich als rechtsfehlerhaft erweist. Da das Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedenfalls dann in Tateinheit mit einem Tötungsdelikt steht, wenn die Waffe gerade zur Erlangung des Rauschgifts eingesetzt wird und sich somit die der erhöhten Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrundeliegende Gefahr realisiert, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung hier auch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Im Hinblick auf die Tateinheit zwischen der Betäubungsmitteltat und dem Tötungsdelikt ist der Teilfreispruch gegenstandslos.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).



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