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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 2 StR 437/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 46 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 | |
StPO § 345 Abs. 2 2. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2004 gemäß §§ 346 Abs. 2, 46 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. August 2004 werden verworfen.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. Mai 2004 rechtsfehlerfrei nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde.
Soweit in dem Schreiben vom 7. September 2004 auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gesehen werden sollte, wäre dieser unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPO darin weder Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten noch innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt noch die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht wurden. Unbeschadet dessen wäre der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet.
Auch auf Grundlage seines Vortrages nicht ersichtlich, dass der durch zwei Verteidiger vertretene Angeklagte ohne sein Verschulden darin gehindert war, für eine rechtzeitige Revisionsbegründung Sorge zu tragen. Überdies hätte er die Möglichkeit gehabt, nach § 345 Abs. 2 2. Alt. StPO selber eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben."
Ende der Entscheidung
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