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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 2 StR 438/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 17. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt.
Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene Anklage vom 28. April 1999 legte dem Angeklagten unter anderem zur Last, zusammen mit dem früheren Mitangeklagten R. den italienischen Staatsangehörigen M. getötet zu haben. Ohne einen entsprechenden Hinweis verurteilte die Schwurgerichtskammer den Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen R. , den es freisprach, wegen in Alleintäterschaft begangenen Totschlags.
Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, muß es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5 und 6).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Es ist bedenklich, dem Angeklagten strafschärfend anzulasten, das Betäubungsmittelgeschäft sei in einem besonders hohen Maße verwerflich, weil der Angeklagte durch den späteren Verkauf des Kokains, welches "blutige Ware" darstellte, erheblichen Gewinn gezogen habe.
Ende der Entscheidung
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