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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 2 StR 439/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 184 c Nr. 1
StGB § 176
StGB § 178
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 439/99

vom

22. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme minder schwerer Fälle verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zugunsten des Angeklagten hat es angeführt, daß er bisher sozial integriert gelebt hat, nicht vorbestraft ist und die sexuellen Übergriffe mehrere Jahre zurückliegen. Zu seinen Lasten, daß sich die Taten gegen drei Personen richteten, in einem Falle zwei Straftatbestände verwirklicht wurden und daß die getroffenen Feststellungen letztlich auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Angeklagten schließen ließen.

Die letztgenannte Bewertung wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Die sexuellen Handlungen des Angeklagten sind zwar i.S.d. § 184 c Nr. 1 StGB bereits von einiger Erheblichkeit, müssen aber hinsichtlich ihres Schweregrades in den unteren Bereich der möglichen Tatbestandsverwirklichungen der §§ 176, 178 StGB eingeordnet werden.

Der Angeklagte hat die Geschädigten jeweils nur über der Kleidung am Geschlechtsteil berührt.

Die beanstandete Bewertung der Taten kann sich auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben.

Ende der Entscheidung

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