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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 2 StR 44/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers C. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2001 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzteres spricht, daß in der Revisionsbegründung behauptet wird, die Urteilsgründe trügen nicht den Strafausspruch von sieben Jahren.
Mit dem am 20. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz des Nebenklägervertreters konnte die gebotene Klarstellung des Revisionsziels nicht mehr nachgeholt werden, weil die Revisionsbegründungsfrist für den Nebenkläger mit dem 22. November 2001 endete. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, da sich der Nebenkläger das Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen muß (BGHSt 30, 309).
Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte insoweit eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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