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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 2 StR 440/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 gemäß § 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. April 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Nötigung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. September 2007 unter anderem ausgeführt:
"Die Tatzeit im Fall 3 der Urteilsgründe liegt zwischen Oktober 1999 und März 2001 (UA S. 5, 15/16). Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Nötigung beträgt 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste, die Verjährung unterbrechende Maßnahme war die Vorladung des Beschuldigten durch das Polizeipräsidium Koblenz zur Beschuldigtenvernehmung am 12. September 2005 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB siehe dazu Blatt 88 Band 1 der SA). Da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass die Tat in verjährter Zeit begangen wurde, wird ein Antrag gemäß § 206a StPO gestellt."
Dem folgt der Senat.
Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfällt zwar eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausführt, wird der Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren dadurch nicht in Frage gestellt. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten, drei weiteren Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten, einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und zwei Freiheitsstrafen von je einem Jahr auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Der Senat hat keine Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Unterlassung einer Entschädigungsentscheidung und gegen die Kostenentscheidung getroffen, da sich der Verteidiger ausweislich der Akten damit einverstanden erklärt hatte, diese bis zur Entscheidung über die Revision zurückzustellen. Sollte die Beschwerde nicht zurückgenommen werden, ist nunmehr das Oberlandesgericht für die Entscheidung zuständig.
Ende der Entscheidung
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