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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 441/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Für eine Berichtigung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 19. September 2005 beantragt, besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen hatte der auf frischer Tat betroffene Angeklagte die Möglichkeit, die Wohnung mit der bereits erbeuteten Geldbörse zu verlassen. Davon hat er aber keinen Gebrauch gemacht und stattdessen die Wohnungsinhaberin niedergestochen, "weil er einerseits seinen Plan, Geld oder stehlenswertes Gut zu stehlen fortsetzen und andererseits verhindern wollte, dass der bereits vom Opfer bemerkte Diebstahl angezeigt wurde" (UA 16). Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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