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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: 2 StR 441/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 441/08

vom 28. November 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin S. B. A. vom 18. August 2008 ist gegenstandslos.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus Köln unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. April 2008 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.



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