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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: 2 StR 441/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 441/98

vom

24. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt hat, daß er das Urteil annehme, also auf Rechtsmittel verzichte. Diese Verzichtserklärung ist in Anwesenheit des Dolmetschers vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt worden. Sie ist wirksam. Gründe für ihre Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An diese Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.



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