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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 442/06
Rechtsgebiete: StGB, JGG


Vorschriften:

StGB § 25 Abs. 2
StGB § 52
StGB § 239 a
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 253
StGB § 255
JGG § 1
JGG § 57
JGG § 105
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 442/06

vom 13. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze nicht näher bezeichnet hat, ist hier ausnahmsweise hinnehmbar, weil auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet worden ist.

Ende der Entscheidung

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