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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.1998
Aktenzeichen: 2 StR 442/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 213 2. Alt. | |
StGB § 213 1. Alt. | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. Februar 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte eines Totschlags für schuldig befunden und unter Anwendung von § 213 - zweite Alternative - StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Angeklagte hat ihren Lebensgefährten, der sie bei einem Streit beschimpft und mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen hatte, mit sechs mit Wucht geführten Messerstichen, von denen einer den Herzbeutel verletzte, getötet. Zu Recht hat das Landgericht - bei Bejahung einer Notwehrlage - diese Verteidigung in der konkreten Situation nicht für geboten erachtet. Auch die Wertung des Landgerichts, ein Notwehrexzeß aus Furcht habe nicht vorgelegen, obwohl die Angeklagte "nicht ganz unerhebliche Angst" (UA S. 15) gehabt habe, hält rechtlicher Prüfung stand. Die Einlassung der Angeklagten, das Tatopfer sei unberechenbar gewesen, sie habe mit allem rechnen müssen, hat das Landgericht für widerlegt angesehen und an mehreren Stellen des Urteils dargelegt, daß das Tatopfer bei vorangegangenen Streitigkeiten in keinem Fall gegen die Angeklagte massiv tätlich geworden war, die Auseinandersetzung nach Art und Verlauf nicht ungewöhnlich war, "der Angriff dem entsprochen habe, was in der Beziehung der Angeklagten zu dem Tatopfer üblich war", weitergehende Handgreiflichkeiten deshalb nicht zu befürchten waren. Unter diesen Umständen ist die Schlußfolgerung des Landgerichts, das Denken und Wollen der Angeklagten sei nicht in einem solchen Maße angstbesetzt und eingeengt gewesen, daß ihre Fähigkeit zu einer situationsgerechten Verarbeitung des Geschehens erheblich beeinträchtigt war, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dagegen begegnet die Begründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB verneint hat, durchgreifenden Bedenken. Mit der Erwägung, die Angeklagte habe schon nach ihrer Einlassung nicht aus Wut oder Zorn, sondern ausschließlich aus Angst gehandelt, stützt sich das Landgericht rechtsfehlerhaft auf die in diesem Punkt als widerlegt angesehenen Angaben der Angeklagten. Sie steht zudem im Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Notwehrexzess aus Furcht abgelehnt hat. Da es rechtsfehlerfrei ein gesteigertes Angstgefühl der Angeklagten als (mit-)ursächlich für die das erforderliche Maß überschreitenden Verteidigungshandlungen ausgeschlossen hat, war das Landgericht gehalten, sich mit der Motivation der Angeklagten auseinanderzusetzen, in dieser Weise - mit bedingtem Tötungsvorsatz - gegen ihren Lebensgefährten vorzugehen. Angesichts der vorangegangenen Beschimpfungen, Beleidigungen und Tätlichkeiten liegt es nicht fern, daß die Angeklagte auch aus Zorn gehandelt hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier Prüfung des § 213 - erster Alternative - StGB das Schwurgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Zwar hat das Schwurgericht unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall nach § 213 - zweite Alternative - StGB angenommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung nach § 213 - erste Alternative - StGB hätte die Strafe aber ein zweites Mal nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden können. Über die Straffrage muß daher erneut entschieden werden.
Ende der Entscheidung
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