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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: 2 StR 443/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 443/04

vom 19. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe (sechs Monate) auf der Grundlage der Strafzumessungs-erwägungen des Landgerichts angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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