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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 444/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB §§ 73 ff.
StGB § 74
StGB § 74 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 444/04

vom 15. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2004 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 3.100,-- € als Wertersatz eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen hat der Ausspruch über die Einziehung keinen Bestand. Da der Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften kein Gegenstand ist, der im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden ist, kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte "bestimmt" war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1, Tatmittel 1 und 2). Über einen gewinnabschöpfenden Verfall gemäß §§ 73 ff. StGB kann der Senat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Bedenken gegen die Höhe des Geldbetrages nicht abschließend entscheiden, so daß die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen war.

Ende der Entscheidung

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