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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 StR 445/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 15 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Übertragung der Sache an das Landgericht Heidelberg wird abgelehnt.
Gründe:
Für die vom Antragsteller beantragte Übertragung des gegen ihn geführten Strafverfahrens an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige Landgericht Heidelberg gemäß § 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zuständige Landgericht Trier ist weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Verfahren durchzuführen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe fehlerhafter oder zögerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen: vom Antragsteller pauschal behauptete Befangenheiten einzelner oder aller Richter des Landgerichts Trier sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht worden.
Ende der Entscheidung
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