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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 2 StR 447/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Dem Nebenkläger F. wird Frau Rechtsanwältin T. aus H. als Beistand für das Verfahren ab Eingang des Antrags auf Beiordnung am 22. März 2000 bestellt.
Gründe:
Zugleich mit dem am 22. März 2000 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Antrag auf Zulassung der Nebenklage hat Rechtsanwältin T. beantragt, sie dem am 29. April 1991 geborenen Nebenkläger als Beistand beizuordnen. Über diesen Antrag, der nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO begründet ist, hat das Landgericht nicht ausdrücklich entschieden; vielmehr ist durch Beschluß der Jugendkammer vom 2. Januar 2001 bei Eröffnung des Hauptverfahrens nur die Nebenklage zugelassen worden. Hieran ändert nichts, daß die Zulassung der Nebenklage von der Kostenbeamtin des Landgerichts bei der Gebührenfestsetzung als Beiordnung ausgelegt worden ist.
Die hier nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzunehmende Beistandsbestellung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren (BGHR § 397 a Abs. 1 Beistand 2) und erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren. Daher war über den Antrag vom 17. Oktober 2001 auf Beiordnung für das Revisionsverfahren nicht gesondert zu entscheiden.
Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich ist, wirkt daher rückwirkend für das gesamte Verfahren seit Eingang des begründeten Antrags, da der Antragsteller hiermit alles für die Bestellung Erforderliche getan hat und der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 15 zu § 397 a m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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