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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 2 StR 449/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 07.06.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 11. Mai 1999 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom 12. April 2000 zutreffend ausgeführt:
"Der Revisionsführer hat nicht deutlich gemacht, dass er ein zulässiges Ziel verfolgt. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Daran fehlt es hier.
Es wird zwar die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstrebt. Der Angeklagte S. ist wegen des angeklagten Deliktes der Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht beantragt. Die Revisionsbegründung beanstandet unter anderem die Annahme eines minder schweren Falles. Deshalb liegt ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor."
Ende der Entscheidung
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