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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 45/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 45/03

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Der als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag des Angeklagten vom 21. Mai 2003 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 16. April 2003 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Angeklagte hat gegen den Beschluß des Senats vom 16. April 2003, durch den seine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, "Gegenvorstellung" erhoben und beantragt:

"1. Den Angeklagten C. , B. , K. , gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, oder sie wenigstens zu hören.

2. Unverzüglich die Akteneinsicht in die Gerichtsakten zu einer ordentlichen Verteidigung zu ermöglichen.

3. Die Gerichtsprotokolle der Hauptverhandlungstermine des LG Darmstadt vom 09.04. - 02.08.2002 herauszugeben. Bis heute werden dieselben geheim gehalten.

4. Den Rechtskraftvermerk auf dem Beschluß vom 27.11.2002, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung mit Zwangsgeld wegen richterlichen Ungehorsams gegenüber dem Bundesgerichtshof anzubringen.

5. Diese Anträge sind über die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs in die Strafakte aufzunehmen.

6. Die Pflichtverteidiger müssen entpflichtet werden, weil sie das Vertrauen der Angeschuldigten mißbrauchten und Gebührenüberhebung betrieben.

Gründe:

1. Den Angeschuldigten C. , B. , K. , gemäß § 33 a StPO wurde bisher kein rechtliches Gehör gewährt. Sie wurden auch sonst nicht gehört.

2. Den Angeschuldigten wurde bis heute die Akteneinsicht in die Gerichts-, Neben- und Beiakten verweigert, sodaß es zu keiner ordentlichen Verteidigung kommen konnte.

3. Die Gerichtsprotokolle der Hauptverhandlungstermine des LG Darmstadt vom 09.04. - 02.08.2002 herauszugeben. Bis heute werden dieselben verfassungswidrig geheim gehalten.

4. Den Rechtskraftvermerk auf dem Beschluß vom 27.11.2002, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung mit Zwangsgeld wegen richterlichen Ungehorsams gegenüber dem Bundesgerichtshof anzubringen, das ist trotz fünfmaliger Mahnung nicht geschehen. Hier zeigt der Bundesgerichtshof sein wahres Gesicht und deckt parteiische, befangene LG- und OLG-Richter, stellt seine eigene Entscheidung vom 27.11.2002 in Divergenz zu der Scheinentscheidung vom 26. April 2003.

5. Diese Anträge sind über die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs in die Strafakte aufzunehmen.

6. Die Pflichtverteidiger müssen entpflichtet werden, weil sie das Vertrauen der Angeschuldigten mißbrauchten, Gebührenüberhebung betrieben und als Parteiverräter entlarvt sind. Ohne den Parteiverrat wäre die Untersuchungshaft-Überdehnung nicht möglich gewesen. Wir bitten um Eingangs- und Gegenbestätigung und um Veranlassung, daß uns der Divergenzbeschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2003 ordentlich, zwecks EMRK-Beschwerde zugestellt wird."

Über diese Eingabe hat der Senat nur zu entscheiden, soweit ein Antrag nach § 33 a StPO gestellt ist. Im übrigen hat der Senat den Vorgang dem Landgericht Darmstadt zur weiteren Behandlung und Entscheidung zugeleitet.

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt 17, 94, 97; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte selbst oder sein Verteidiger nicht hätten Stellung nehmen können.

Ende der Entscheidung

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