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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 2 StR 450/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 274
StPO § 273 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 450/99

vom

3. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. April 1999 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Beisichführen einer Waffe und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidiger erklärt, sie "verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil und die Kostenentscheidung". Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Allerdings können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, insbesondere rechtfertigt das Vorbringen des Angeklagten nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zu Folge.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 1999 war Gegenstand der Beratung.

Ende der Entscheidung

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