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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 451/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 223
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 451/06

vom 15. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Beschluss des Senats vom 18. Februar 2005 - 2 StR 410/04 - wegen eines offensichtlichen Schreibversehens im Tenor dahingehend berichtigt und das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. April 2004 hat der Senat den Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils mit Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 410/04 - aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens u. a. dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher (richtig: vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wurde. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nur im Strafausspruch hat die neu entscheidende Strafkammer den von ihr als unrichtig erkannten Schuldspruch zugrunde gelegt, die Strafe aber nur dem Grundtatbestand des § 223 StGB entnommen, so dass der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.

Gleichwohl berichtigt der Senat seinen Beschluss vom 18. Februar 2005 wegen des offensichtlichen Schreibfehlers von Amts wegen, was auch zur Korrektur des angefochtenen Urteils im Schuldausspruch führt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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