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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 452/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. April 2005 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von acht Monaten.
Die Strafzumessungserwägung hinsichtlich der wegen Mordes verhängten Einzelfreiheitsstrafe, dass der Angeklagte "aus nichtigem Anlass gegenüber seinem Opfer zunächst tätlich geworden ist und dann von einer Rettung dessen Menschenlebens lediglich deshalb abgesehen hat, weil er verhindern wollte, dass sein bisheriges Fehlverhalten offenbar wird" begegnet insoweit Bedenken, als das Landgericht dem Angeklagten damit das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erschwerend anlastet (§ 46 Abs. 3 StGB). Die verhängte Einzelstrafe von acht Jahren und sechs Monaten ist jedoch angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO und kann deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.
Der Maßregelausspruch wird durch die Einstellung nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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