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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2006
Aktenzeichen: 2 StR 452/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 341 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 8. Juni 2006 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Am 16. Juni 2006 ging beim Landgericht der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 14. Juni 2006 ein, in dem es heißt: "... erkläre ich hiermit nach Rücksprache mit meinem Mandanten in der JVA W. am 12.06.2006 Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf das am 08.06.2006 verkündete Urteil." Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers, Rechtsanwalt D., bei Gericht eingegangen am 25. August 2006, legte der Angeklagte Revision ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist. Er habe sich bei dem Gespräch mit Rechtsanwalt K. am 12. Juni 2006 nicht mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärt, diesen vielmehr mit der Revisionseinlegung beauftragt.
Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig.
Der am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ging ins Leere; die Revisionseinlegungsfrist war bereits am 15. Juni 2006 abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt K. rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 StPO).
Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 2 StPO erfolgt und damit verspätet.
Ende der Entscheidung
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