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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 454/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Juni 2004, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in einem Fall, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren in zehn Fällen sowie wegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung von vier Einzelfreiheitsstrafen (ein Monat, zwei Monate, zwei mal sechs Monate) aus dem Urteil des Amtsgerichts Saalfeld vom 27. Juni 2002 und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck vom 13. Mai 2003 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. November 2004 hierzu ausgeführt:
"Das Landgericht hat in die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Strafen aus Verurteilungen der Amtsgerichte Saalfeld und Pößneck vom 27. Juni 2002 bzw. 13. Mai 2003 miteinbezogen. Anhand der Urteilsgründe, die konkrete Tatzeiten nicht mitteilen, kann nicht geprüft werden, ob die Einbeziehung der Verurteilung vom 13. Mai 2003 zu Recht erfolgt ist. Ihre Zusammenführung mit den urteilsgegenständlichen Taten und dem Urteil des Amtsgerichts Saalfeld wäre nur möglich, wenn auch die ihr zugrunde liegende Tat vor dem 27. Juni 2002 begangen worden wäre. Auf dem Darstellungsmangel beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass die Einbeziehung die zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten erhöht hat. Dies gilt trotz der Ausführung der Kammer, wonach die vom Amtsgericht Pößneck verhängte Strafe 'angesichts ihrer Geringfügigkeit bei der Gesamtstrafenbildung von vernachlässigbarem Gewicht' war (UA S. 28)."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Ende der Entscheidung
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