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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 455/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 460 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. April 2001 aufgehoben, soweit bei ihm die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 5. Oktober 1999 zu bilden ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach Begehung der hier abgeurteilten Tat (17./18. Mai 1999) vom Amtsgericht Erfurt am 5. Oktober 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Für die vollständige Vollstreckung oder den Erlaß der Strafe ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es liegt deshalb nahe, daß die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gegeben sind. Dies ist auf die Sachrüge hin zu beachten. Die Bildung der Gesamtstrafe darf nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden, sondern ist vom neuen Tatrichter nachzuholen (BGHSt 12, 1 ff.; BGH StV 1982, 569).
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, konnte die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 35, 267 ff.).
Ende der Entscheidung
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