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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 2 StR 455/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 | |
StPO § 344 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2002 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Gera vom 26. September 2002 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
"Die - gemäß § 300 StPO als Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu behandelnde - "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. September 2002 ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 21. Mai 2002 in dessen Anwesenheit verkündete Urteil zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet hat. Die Einlegungsfrist begann mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 15. Juli 2002 und endete mit dem 15. August 2002. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionsbegründung nicht ein. Die Revisionseinlegung vom 22. Mai 2002 enthält weder einen Antrag noch eine Begründung im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO.
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision sind nicht zu erkennen."
Ende der Entscheidung
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