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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 2 StR 456/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 | |
StGB § 212 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags gegeben ist - den es im Ergebnis verneint hat -, eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe aufgeführt, wie die Tatvorgeschichte, daß der Tatentschluß spontan und in affektiver Erregung gefaßt wurde, das Alter des Angeklagten und die dadurch und durch seinen altersbedingten Hirnabbauprozeß besondere Haftempfindlichkeit, sein frühzeitiges Geständnis und daß er sich selbst sogleich gestellt hat. Als Straferschwerungsgrund hat es neben einer Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz und die gleichzeitige Verwirklichung dieses Delikts lediglich angegeben, daß der mit direktem Tötungsvorsatz handelnde Angeklagte, der unmittelbar hintereinander zwei - jeweils tödliche - Schüsse auf das Opfer abgegeben hat, "dem Opfer keine Chance zu überleben und mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt habe". Abgesehen davon, daß diese Erwägung im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB schon für sich gesehen nicht unbedenklich ist (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; § 21 Strafzumessung 4), läßt die Wertung des Landgerichts jedenfalls nicht erkennen, warum es angesichts der erheblich überwiegenden strafmildernden Umstände, wenn schon ein minder schwerer Fall nicht in Betracht kommt, eine Strafe in der Mitte des Strafrahmens des § 212 StGB für angemessen erachtet hat.
Über die Bemessung der Strafe muß deshalb neu verhandelt und entschieden werden.
Ende der Entscheidung
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