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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 457/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen (Einzelstrafen jeweils ein Jahr und drei Monate) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr sechs Monate und ein Jahr neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Ein Verfahrenshindernis besteht entgegen der Annahme der Revision nicht; Anklage und Eröffnungsbeschluss waren, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, hinreichend konkretisiert. Die Verfahrensrügen sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet.
2. Die Verurteilung wegen eines selbständigen Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall 8 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach kaufte und bezahlte der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe 500 Gramm Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Er erhielt von seinem Lieferanten jedoch zunächst nur 400 Gramm; die restlichen 100 Gramm wurden ihm vereinbarungsgemäß später übergeben. Diese Nachlieferung des bereits bezahlten Rauschgifts war somit ein unselbständiger Teil des als Fall 7 abgeurteilten Tatgeschehens. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; damit entfällt auch die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Bezeichnung der Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen 1 bis 4, 6 und 9 als "gewerbsmäßig" entfällt, da die Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nach allgemeinen Grundsätzen im Schuldspruch keinen Ausdruck findet.
3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergeben.
Die Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 8 bestehen bleiben. Da der Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht entfallen ist, sondern sich nur unter Konkurrenzgesichtspunkten anders als vom Landgericht angenommen darstellt, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.
4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Ende der Entscheidung
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