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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 2 StR 458/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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