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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 458/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 f. | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2003, mit dem die Revision des Angeklagten, soweit sie von Rechtsanwalt E. (Freiburg) eingelegt wurde, als unzulässig kostenpflichtig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2003, soweit sie von Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 begründet wurde, Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß die in dieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Von beiden Wahlverteidigern wurde rechtzeitig Revision eingelegt, von Rechtsanwalt G. auch rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Dieser hat nach Ablauf der Frist auch die Verletzung formellen Rechts gerügt. Rechtsanwalt E. hat verspätet die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13. Oktober 2003 die Revision des Angeklagten, soweit sie von Rechtsanwalt E. (Freiburg) eingelegt wurde, als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Hiergegen hat Rechtsanwalt E. binnen Wochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen geringen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwerfen.
Auch wenn die Revision des Angeklagten von zwei Verteidigern eingelegt und begründet wurde, handelt es sich doch um ein einheitliches Rechtsmittel. Da dieses Rechtsmittel von Rechtsanwalt G. form- und fristgerecht mit der Sachrüge begründet wurde, kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß hier kein Fall gegeben ist, der zu einer Ausnahme drängen würde.
Der Fall, daß zwei Verteidiger gleichzeitig tätig sind, ist nicht anders zu beurteilen, wie ein Tätigwerden nacheinander (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 2 StR 75/02; BGH, Beschluß vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02; BGH, Beschluß vom 19. November 2002 - 3 StR 372/02 und BGH, Beschluß vom 7. März 2003 - 2 StR 475/02).
Die Verfahrensrügen, die nach Prüfung durch den Senat auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätten, sind danach - weil verspätet - unzulässig erhoben.
III.
Der Beschluß des Landgerichts vom 13. Oktober 2003 war aufzuheben.
Da es sich um ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagten handelt, war der Tatrichter nicht befugt, einen Teil der Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.
IV.
Die Urteilsformel war dahin zu ergänzen, daß die in dieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung im Vereinigten Königreich - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97 = NStZ 97, 327; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und vom 26. September 2001 - 2 StR 368/01) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
V.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01).
Ende der Entscheidung
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