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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 2 StR 458/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 265 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die nicht näher begründete Annahme (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend nach der Bewertung der Strafkammer (UA S. 7) auch der Angeklagte - lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N. aus der Rspr.). Der Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116; BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - 3 StR 87/06).
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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