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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 2 StR 46/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 46/00

vom

15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "gemeinschaftlicher Einfuhr von in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 16 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, einen Geldbetrag für verfallen erklärt und Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Maßregelanordnung abgelehnt wurde, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß der Angeklagte, soweit er Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, nicht wegen Besitzes sondern wegen Erwerbs verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat zu Recht einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel - Kokain - im Übermaß zu sich zu nehmen, bejaht. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte, der bereits in früheren Jahren intensiv Kokain konsumiert hatte und deswegen verurteilt worden war, ab 1994 erneut mit zunächst gelegentlichem Kokaingenuß, der sich ab 1997 auf tägliche Dosen von 1,5 g bis 3 g steigerte. Daß die Kokainabhängigkeit nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten geführt hat, steht der Annahme eines Hanges nicht entgegen. Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Zusammenhang zwischen der Kokainabhängigkeit und den Straftaten des Angeklagten abgelehnt hat, nicht rechtsfehlerfrei. Hierzu hat es sachverständig beraten ausgeführt, daß die vom Angeklagten verwirklichten Taten weitestgehend auf seiner narzißtischen Persönlichkeitsstörung, die von einer dissozialen Entwicklung begleitet werde, beruhe. Sie seien deshalb nicht auf seinen Hang zur Einnahme berauschender Mittel zurückzuführen. Dabei setzt sich das Landgericht aber nicht damit auseinander, daß der Angeklagte von dem eingeführten Rauschgift - jeweils Heroin und Kokain in Mengen von 10 bis 40 g - zwei Drittel des Kokains für seinen Eigenverbrauch abzweigte. Danach liegt auf der Hand, daß die Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten, der über keine sonstigen Einnahmequellen verfügte, auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums dienten, die Kokainabhängigkeit für die Begehung der Straftaten jedenfalls mitursächlich war. Daß außer dem Hang weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen, steht dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht entgegen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang symptomatischer 1).

Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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