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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 46/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 46/08

vom 29. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 55 der Gründe des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun) entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit der Angeklagte im Fall II 55 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes einer nach Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 verbotenen Vorderschaftsrepetierflinte verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach den Urteilsfeststellungen war die Waffe der Marke M. , Modell , Kaliber 12 - 70 ursprünglich zu einer Salutwaffe umgebaut und trug das Zeichen "B. R. ", so dass der Besitz erlaubt war. Der Angeklagte hatte versucht, sie zu einer scharfen Waffe zurückzubauen und hatte außerdem den Hinterschaft abgesägt und zu einem Pistolengriff umgewandelt. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass die Waffe funktionsunfähig war.

Nach diesen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass möglicherweise nur der Versuch der Bearbeitung oder Instandsetzung einer nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 verbotenen Waffe vorlag. Der Senat hat aus Gründen der Verfahrensökonomie davon abgesehen, die Sache insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von sechs Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Ende der Entscheidung

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